Werbach
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Aktuelles

Bundesweiter Warntag 10.09.2026

Ziele des Bundesweiten Warntages
Der Bundesweite Warntag unterzieht wie in den Vorjahren die technische Warninfrastruktur
einem Stresstest. Darüber hinaus soll mit dem bundesweiten Warntag eine höhere
Aufmerksamkeit für Warnungsthemen in der Bevölkerung und bei den für die Gefahrenabwehr
zuständigen Behörden erzielt, die Warnmittel und der Warnmix bekannter gemacht und die
Fähigkeiten der Bevölkerung in Selbstschutz und -hilfe gestärkt werden.

Test der technischen Warninfrastruktur
Beim Test der technischen Warninfrastruktur sollen die Abläufe im Fall einer Warnung mit den
beteiligten Akteurinnen und Akteuren erprobt werden. Deshalb ist es wichtig, dass der Prozess
von der Auslösung einer Warnmeldung bis hin zu ihrem Empfang durch die Bevölkerung
durchgespielt und somit auch die Warnmittel selbst erprobt werden.
Auf diese Weise können mögliche auftretende Herausforderungen oder Probleme von den
Betreibern der Warnsysteme und von den für die Warnmittel Verantwortlichen identifiziert und
im Nachgang behoben werden. Zweck des Bundesweiten Warntages ist deshalb ausdrücklich
auch, Schwachstellen im Warnsystem zu finden, um diese im Nachgang zu beseitigen und das
System für den Ernstfall noch stabiler und effektiver zu machen.


Sensibilisierung der Bevölkerung
Neben den technischen Aspekten ist für eine effektive Warnung von zentraler Bedeutung, dass
die Bevölkerung weiß, wie Warnung funktioniert und welche Warnmittel zur Verfügung stehen.
So ist es zum Beispiel wichtig, dass die Menschen die Bedeutung der Sirenensignale an allen
Orten, an denen Sirenen zur Warnung der Bevölkerung vorgehalten werden, kennen. Zur
Bedeutung der Sirenensignale beachten Sie bitte auch die Anlage zu diesem Schreiben.
Je vertrauter die Bürgerinnen und Bürger mit dem Thema Warnung der Bevölkerung und
dessen Akteurinnen und Akteuren sind, umso konkreter kann im Ernstfall von ihnen auf eine
Warnung reagiert werden. Denn nur wer eine Warnmeldung versteht und auch richtig
einordnen kann, kann sich richtig verhalten und sich und andere bestmöglich schützen.


Überprüfung von Warnkonzepten und -abläufen
Im Rahmen des Bundesweiten Warntages können Kommunen ihre lokalen Warnkonzepte
überprüfen und interne Abläufe bei der Warnung der Bevölkerung beüben. So können mögliche
Optimierungspotenziale schnell erkannt und zielgerichtet genutzt werden.


Ablauf des Bundesweiten Warntages
Am Donnerstag, 10. September 2026 wird um 11:00 Uhr die zentrale Probewarnung vom
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) über das ModulareWarnsystem (MoWaS) in Form eines Warntextes bundesweit an alle Warnmultiplikatoren
versendet, die an MoWaS angeschlossen sind (z. B. Rundfunkanstalten und
Medienunternehmen).
Über MoWaS werden am Warntag zugleich auch die direkt angeschlossenen Warnmittel wie
zum Beispiel Warn-Apps und Cell Broadcast ausgelöst.


Um 11:45 Uhr wird das BBK die zentrale Probewarnung über MoWaS wieder entwarnen.

Wir bitten Sie zu beachten, dass auch beim Warntag 2026 vom BBK keine Sirenen über
MoWaS ausgelöst werden.

Ferienprogramm 2026
Ferienbetreuung 2026/2027

Ferienbetreuung 2026/2027

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Allgemeinverfügung des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis zur Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern im Main-Tauber-Kreis vom 28. Juli 2026

Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis erlässt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) i. V. m. §§ 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), 75 Abs. 1 WG und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (LVwVfG) folgende
Allgemeinverfügung
I.
1.
Der wasserrechtliche Gemeingebrauch nach § 25 WHG i. V. m. § 20 WG wird in Form der Wasserentnahmen aus allen oberirdischen Gewässern (Quellen, Bäche, Flüsse und Seen) im unter Ziffer I. / 2. bestimmten räumlichen Geltungsbereich des Landkreises Main-Tauber-Kreis für Zwecke der Bewässerung oder Beregnung sowie zum Tränken von Vieh untersagt.
Damit ist jede Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern für die o. g. Zwecke, gleich auf welche Art und Weise, verboten.
Hiervon ausgenommen sind das Schöpfen mit Handgefäßen (ohne jegliche Zuhilfenahme von Pumpen oder sonstigen technischen Vorrichtungen), das Tränken von Vieh direkt aus dem Gewässer, die Löschwasserentnahme durch die Feuerwehr im Brandfall, die Wasserentnahme durch die Bundeswehr bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie die Wasserentnahmen im Rahmen einer gültigen wasserrechtlichen Erlaubnis nach Maßgabe von Ziffer I. / 3. dieser Verfügung.
2.
Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung erstreckt sich auf alle oberirdischen Gewässer im Main-Tauber-Kreis mit Ausnahme des Mains.
3.
Die mit wasserrechtlicher Erlaubnis des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis zugelassenen Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern im unter Ziffer I. / 2. genannten räumlichen Geltungsbereich zum Zwecke der Produktion zum Verzehr bestimmter Lebensmittel im Bereich der Landwirtschaft und des gewerblichen Gartenbaus sind hinsichtlich der Entnahme in l/s und der täglichen Entnahmemenge auf 50 Prozent der zugelassenen Mengen zu reduzieren.
Die Wasserentnahmen sind ganz einzustellen, wenn die in den wasserrechtlichen Erlaubnissen jeweils aufgeführten Pegelstände unterschritten werden. Die Pegelstände können unter https://hvz.lubw.baden-wuerttemberg.de abgerufen werden.
4.
Die übrigen, nicht von Ziffer I. / 3. Satz 1 dieser Allgemeinverfügung erfassten Wasserentnahmen, im räumlichen Geltungsbereich nach Ziffer I. / 2. dieser Allgemeinverfügung, welche mit wasserrechtlicher Erlaubnis des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis zugelassen wurden, werden für die Dauer der Gültigkeit dieser Allgemeinverfügung vorläufig untersagt, soweit sie nicht bereits auf Grund konkreter Regelung in der jeweiligen Entscheidung einzustellen waren.
Ausgenommen von dieser Regelung sind alle Wasserkraftanlagen, Fischteichanlagen und sonstige Wasserbenutzungsanlagen, die das entnommene Wasser nach Gebrauch wieder in das Gewässer einleiten.
5.
Diese Allgemeinverfügung gilt nicht für Betriebe, die der wasserrechtlichen Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart unterliegen.
II.
Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis -Umweltschutzamt- als untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot bzw. die Beschränkung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen.
III. Diese Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 30. September 2026.

Bekanntmachung Ergebnisse der digitalen Bodenschätzung (Nachschätzung) Niklashausen


Besucherzahlen Schwimmbad